Arbeitszeugnis: Kein Anspruch auf Dank und gute Wünsche

In vielen Arbeitszeugnisses ist es üblich, dem Arbeitnehmer für die Zusammenarbeit zu danken und ihm alles Gute für die weitere Zukunft zu wünschen. Derartige Schlusssätze in Zeugnissen sind nicht beurteilungsneutral, sondern geeignet, den Zeugnisinhalt zu bekräftigen oder zu entwerten. Drückt ein Arbeitgeber diesen Dank nach Auffassung des Arbeitnehmers nur unzureichend aus, so kann dieser nur ein Arbeitszeugnis ohne Schlussformulierung verlangen.

Das Bundesarbeitsgericht hat in einer Entscheidung vom 11.12.2012 (9 AZR 227/11) klargestellt, dass ein Arbeitgeber gesetzlich nicht verpflichtet ist, das Arbeitszeugnis mit Formulierungen abzuschließen, in denen er dem Arbeitnehmer für die geleisteten Dienste dankt, dessen Ausscheiden bedauert oder ihm für die Zukunft alles Gute wünscht.

Dies ergäbe sich aus § 109 GewO, wonach das einfache Zeugnis mindestens Angaben zu Art und Dauer der Tätigkeit enthalten muss. Der Arbeitnehmer kann darüber hinaus verlangen, dass sich die Angaben auch auf die Leistung und Verhalten im Arbeitsverhältnis (qualifiziertes Zeugnis) erstrecken. Aussagen über persönliche Empfindungen des Arbeitgebers gehören nicht zum notwendigen Zeugnisinhalt. Ist der Arbeitnehmer mit einer vom Arbeitgeber in das Zeugnis aufgenommenen Schlussformel nicht einverstanden, kann er nur die Erteilung eines Zeugnisses ohne diese Formulierung verlangen.

Darum ging es:

Nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses erteilte der Arbeitgeber ein Arbeitszeugnis mit einer überdurchschnittlichen Leistungs- und Verhaltensbeurteilung. Das Zeugnis endet mit den Sätzen: „Herr … scheidet zum 28.02.2009 aus betriebsbedingten Gründen aus unserem Unternehmen aus. Wir wünschen ihm für die Zukunft alles Gute.“ Der Arbeitnehmer hat die Auffassung vertreten, der Schlusssatz sei unzureichend und entwerte sein gutes Zeugnis. Er habe Anspruch auf die Formulierung: „Wir bedanken uns für die langjährige Zusammenarbeit und wünschen ihm für seine private und berufliche Zukunft alles Gute.“

Dieser Ansicht ist das Bundesarbeitsgericht nicht gefolgt.

Wenn ein Arbeitgeber solche Schlusssätze formuliert und diese nach Auffassung des Arbeitnehmers mit dem übrigen Zeugnisinhalt nicht in Einklang stehen, ist der Arbeitgeber nur verpflichtet, ein Zeugnis ohne Schlussformel zu erteilen. Auch wenn in der Praxis, insbesondere in Zeugnissen mit überdurchschnittlicher Leistungs- und Verhaltensbeurteilung, häufig dem Arbeitnehmer für seine Arbeit gedankt wird, kann daraus mangels einer gesetzlichen Grundlage kein Anspruch des Arbeitnehmers auf eine Dankesformel abgeleitet werden.

Bei Fragen zu Ihrem Arbeitszeugnis wenden Sie sich an Rechtsanwalt Roggermeier.