Entschädigung für schwerbehinderten Bewerber

In einem jüngst abgeschlossenen Rechtsstreit vor dem Arbeitsgericht München hat unsere Kanzlei eine Entschädigung für einen schwerbehinderten Bewerber nach § 15 Abs. 2 AGG in Höhe von 2.000,00 € realisiert.

Das Bewerbungsverfahren eines schwerbehinderten Menschen endet nicht selten mit einer höflich formulierten Absage und der Geltendmachung von Entschädigungsansprüchen.

Schwerbehinderten Bewerbern können Entschädigungsansprüche zustehen. Voraussetzung ist ein Hinweis auf die Schwerbehinderung im Anschreiben. Dann können Entschädigungsansprüche nach dem AGG im Raum stehen. Deren Höhe richtet sich nach dem Bruttogehalt der ausgeschriebenen Stelle und bewegt sich häufig zwischen einem bis drei Monatsgehältern.

Unser Mandant erhielt auf seine Bewerbung hin eine Absage. Man habe sich für einen anderen Mitbewerber entschieden und wünsche alles gute für die Zukunft, so die Aussage. Unsere Kanzlei wurde darauf hin mit der Klage beauftragt und hat eine Entschädigung für den schwerbehinderten Bewerber erfolgreich durchgesetzt. Wir konnten eine Benachteiligung unseres Mandanten nachweisen, weshalb eine Entschädigung zu zahlen war.

Bei Fragen rund um das AGG sowie einer Benachteiligung wegen Schwerbehinderung wenden Sie sich gerne an uns. Wir setzen Entschädigungsansprüche für schwerbehinderte Menschen durch.