Diskriminierung im Bewerbungsverfahren

BAG, Urt. v. 21.02.2013 – 8 AZR 180/12

Ein Beschäftigter, der eine Entschädigung nach § 15 Abs. 2 Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG) beansprucht, weil er sich wegen eines durch das AGG geschützten Merkmals benachteiligt sieht, muss Indizien dafür vortragen, dass seine weniger günstige Behandlung wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes erfolgt oder dies zumindest zu vermuten ist.

Darum geht es:

Die Parteien stritten über einen Entschädigungsanspruch der Klägerin. Diese ist schwerbehindert und wurde bei einer Bewerbung nicht berücksichtigt.

Im Juni 2010 schrieb der Deutsche Bundestag eine Stelle als Zweitsekretärin/Zweitsekretär für das Büro der Vizepräsidentin des Deutschen Bundestages aus. Auf diese Stelle bewarb sich die Klägerin unter Hinweis auf ihre Schwerbehinderung. Sie verfügte über die verlangte berufliche Ausbildung. Daraufhin fand ein Vorstellungsgespräch mit der Klägerin statt, an dem vonseiten des Deutschen Bundestages u.a. die Vertrauensfrau der Schwerbehinderten teilnahm. Ohne Angabe von Gründen wurde der Klägerin eine Absage erteilt. Nach der Ankündigung der Klägerin, Schadensersatzansprüche geltend zu machen, wurde ihr mitgeteilt, dass deren Ablehnung in keinem Zusammenhang mit der Schwerbehinderung gestanden habe. Vielmehr habe sie im Rahmen des Vorstellungsgesprächs keinen überzeugenden Eindruck hinterlassen.

Wesentliche Entscheidungsgründe:

Die Entschädigungsklage blieb auch vor dem Achten Senat des Bundesarbeitsgerichts ohne Erfolg. Die Klägerin hat keine Indizien vorgetragen, die die Vermutung zulassen, ihre Bewerbung sei wegen ihrer Schwerbehinderung erfolglos geblieben. Zwar hat die Beklagte die Gründe für die Ablehnung der Klägerin zunächst nicht dargelegt. Dazu wäre sie jedoch nach § 81 Abs. 1 Satz 9 SGB IX nur verpflichtet gewesen, wenn sie der Pflicht zur Beschäftigung von schwerbehinderten Menschen nicht hinreichend nach § 71 SGB IX nachgekommen wäre. Das hat die Klägerin nicht dargelegt. Auch die weiteren, von der Klägerin angeführten Tatsachen stellen keine Indizien dafür dar, dass sie wegen ihrer Behinderung bei der Bewerbung unterlegen ist. Auch der Ablauf des Vorstellungsgespräches lässt diesen Schluss nicht zu.

Fazit:

Aus § 81 Abs.1 Satz 9 SGB IX kann man nicht den Schluss ziehen, dass schwerbehinderte Bewerber generell einen Anspruch darauf haben, dass der Arbeitgeber es ihnen gegenüber begründet, wenn er einen anderen Bewerber einstellt. Demzufolge stellt es auch kein Indiz für eine Diskriminierung dar, wenn eine solche Begründung „nicht geliefert“ wird. Etwas anderes könnte nur gelten, wenn der Arbeitgeber seiner Beschäftigungspflicht von schwerbehinderten Menschen nicht ausreichend nachgekommen ist.

Bei Fragen zu Schwerbehinderung und Ansprüchen wegen Benachteiligung/Diskriminierung nach dem AGG wenden Sie sich gerne an Rechtsanwalt Roggermeier.